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Lagerfeuer
Feuerwehrschläuche

Brandschutzhelfer werden

Brandschutzhelfer nach DGUV Information 205-023

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Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat eine ausreichende Anzahl
von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übun-
gen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als
Brandschutzhelfer zu benennen. Für Baustellen gilt diese Notwendigkeit
nur für stationäre Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unterkünfte,
Werkstätten (siehe ASR A2.2 Abschnitt 8).
Ziele der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von
Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne
Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens
(Flucht) der Beschäftigten.
Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungs-
beurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brand-
gefährdung nach ASR A2.2 (z. B. Büronutzung) in der Regel ausreichend. Je nach
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Art des Unternehmens, der Brandgefährdung, der Wertekonzentration und der
Anzahl der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z. B. Beschäftigte,
betriebsfremde Personen, Besucherinnen und Besucher und Personen mit ein-
geschränkter Mobilität) kann eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die
Entstehungsbrandbekämpfung sinnvoll sein. Bei der Anzahl der Brandschutz-
helfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B.
durch Fortbildung, Urlaub, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.
Besondere betriebliche Gegebenheiten, z.B.
• Tätigkeiten mit feuergefährlichen und brennbaren Stoffen,
• spezielle Produktionsabläufe,
• betriebsspezifische Brandschutzeinrichtungen (z. B. Löschanlage, Wand-
hydrant) und
• das Löschen von brennbaren Gasen, Stäuben, Metallen oder Fetten,
sind in den Ausbildungsinhalten zusätzlich zu berücksichtigen.

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